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SG Braunschweig, 15.06.2010 - S 89 SF 12/07 |
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- BSG, 10.05.2007 - B 10 EG 2/06 R
Anerkenntnisurteil im sozialgerichtlichen Verfahren
Auszug aus SG Braunschweig, 15.06.2010 - S 89 SF 12/07
Diese Bestimmung findet nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) auch im sozialgerichtlichen Verfahren Anwendung (hierzu Urteil des BSG vom 10. Mai 2007 - B 10 EG 2/06 R - mit weiteren Nachweisen). - SG Braunschweig, 14.06.2010 - S 89 SF 11/07
Auszug aus SG Braunschweig, 15.06.2010 - S 89 SF 12/07
Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 11. Oktober 2007 setzte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle (UdG) eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV RVG in Höhe von 124, 00 EUR, einschließlich Nebenkosten insgesamt 171, 36 EUR fest und zog von der Mittelgebühr im Hinblick auf den seines Erachtens unterdurchschnittlichen Umfang der Tätigkeit 42, 00 EUR, angesichts der leicht unterdurchschnittlichen Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit weitere 21, 00 EUR, im Hinblick auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Erinnerungsführerin 42, 00 EUR und für die Bedeutung der Angelegenheit 21, 00 EUR ab (Az.: S 89 SF 11/07).
- SG Braunschweig, 14.06.2010 - S 89 SF 11/07 Die zu erstattenden außergerichtlichen Kosten für das Beschwerdeverfahren reduzierte der UdG mit Beschluss vom selben Tage auf insgesamt 207, 06 EUR und ging hierbei von einer Verfahrensgebühr nach Nr. 3204 VV RVG in Höhe von 154, 00 EUR aus (Az.: S 89 SF 12/07).